Allgemeine Informationen zum Visumantrag (2023)

Visumspflicht - Wer braucht ein Visum?

Drittstaatsangehörige benötigen für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich ein Visum.
Dies gilt nicht für Staatsangehörige vonUE-Staaten, sowie andere Staaten, für die die Europäische Gemeinschaft mit demVisum-VOhat die Visumpflicht für Kurzaufenthalte von bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen aufgehoben.
Ob Sie ein Visum benötigen, können Sie hier prüfen:
Liste der Länder mit Visumspflicht

Zuständigkeit für die Visumerteilung - Wo beantrage ich ein Visum?

Zuständig für die Erteilung von Visa sind die Botschaften und Generalkonsulate (Vertretungen im Ausland) der Bundesrepublik Deutschland.

Für die Bearbeitung des Visumantrags ist die Auslandsvertretung örtlich zuständig, in deren Amtsbezirk Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz haben. Eine Übersicht der Auslandsvertretungen finden Sie hierauf hier.

Bitte beachten Sie, dass die Botschaft oder das Konsulat des Schengen-Staates zuständig ist, in dessen Hoheitsgebiet sich Ihr einziges oder hauptsächliches Reiseziel befindet. Sie können ein Visum bei einer deutschen Auslandsvertretung beantragen, insbesondere wenn Sie nach Deutschland einreisen möchten.

Die Zentrale des Auswärtigen Amtes ist in der Regel nicht an der Entscheidung über einzelne Visumanträge beteiligt.

(Video) Thai Frau nach Europa holen mit Schengen Visum

Visaarten - Welches Visum benötige ich?

Welches Visum Sie beantragen müssen, hängt vom Zweck Ihrer Reise und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer ab.

Grundsätzlich beantragen Sie einen Aufenthalt von bis zu 90 TagenSchengen-Visum.

Für längere Aufenthalte fordern Sie aNationale Vision.

Visagebühren - Wie viel kostet die Beantragung eines Visums?

Die Bearbeitungsgebühr für Schengen-Visa beträgt in der Regel 80 Euro, für nationale Visa (für längere Aufenthalte) 75 Euro.

Allerdings sehen sowohl der Visakodex (Schengen-Visum) als auch die Aufenthaltsverordnung (nationale Visa) bestimmte Gebührenermäßigungen und -befreiungen vor.

Gebührenerlass für Schengen-Visa:

Folgende Personengruppen (unabhängig von ihrer Nationalität) sind nach Schengen-Standard von der Visagebühr befreit:

  1. Kinder unter sechs Jahren;
  2. Schüler, Studenten und Teilnehmer an Aufbaustudiengängen sowie mitreisende Professoren, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen wollen;
  3. Vertreter von gemeinnützigen Organisationen bis zum Alter von 25 Jahren, die an Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Bildungsveranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen Organisationen organisiert werden;
  4. Forscher im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie (UE) 2016/801 bei Reisen zu Forschungszwecken oder zur Teilnahme an einem wissenschaftlichen Seminar oder einer Konferenz;
  5. Personen, die ein noch gültiges früheres Visum in einem "vollständigen" (keine weiteren leeren Seiten) Reisedokument durch ein neues Visum mit gleicher Gültigkeitsdauer in einem neuen Reisedokument "ersetzen" lassen möchten.

Gebührenbefreiung für nationale Visa:

Antragsteller sind in folgenden Fällen von der Gebühr befreit:

  1. Ausländer, die einen Zuschuss aus öffentlichen Mitteln zum Aufenthalt in Deutschland erhalten, sowie deren Ehe- oder Lebenspartner und minderjährige Kinder, sofern sie in die Finanzierung einbezogen sind;
  2. Mitglieder diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen und internationaler Organisationen mit Sitz in Deutschland, deren Ehegatten und Kinder bis einschließlich 25 Jahre;
  3. Ob sich Deutschland dazu in bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen verpflichtet hat.

Allgemeine Gebührenbefreiung:

Für Ehegatten, eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner und unverheiratete minderjährige Kinder von Deutschen, Eltern deutscher Minderjähriger und Familienangehörige vonUE-/AEE- Staatsangehörige erhalten, solange sie Freizügigkeit genießen, alle Visa gebührenfrei.

(Video) Visa-Antrag abgelehnt! Was nun?

Darüber hinaus bestehen mit einigen Ländern Visaerleichterungsabkommen, die die Gebührenbefreiung für bestimmte Personengruppen vorsehen,Zum Beispiel.für Mitglieder offizieller Delegationen, Studenten, Kinder ab sechs JahrenSie. Sie können weitere Informationen darüber findenauf hier.

Preissenkungen

Für Staatsangehörige von Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Mazedonien, Moldawien, Montenegro, Serbien und der Ukraine beträgt die Visumgebühr für Schengen-Visa (Kategorie A oder C) grundsätzlich 35 Euro, unabhängig von Wohnsitz Daueraufenthalt oder Standort Antragstellung zum Wohnen.

Sonstige Gebührenermäßigungen oder Gebührenbefreiungen

Für Kinder zwischen sechs und zwölf Jahren beträgt die Gebühr für die Ausstellung eines Schengen-Visums in der Regel 40 Euro.

Für nationale Visa zahlen Minderjährige den halben Satz, also 37,50 Euro.

Darüber hinaus prüfen die deutschen Auslandsvertretungen im Einzelfall die Möglichkeit, die Visumgebühr zu ermäßigen oder zu erlassen, wenn der beantragte Aufenthalt der Förderung kultureller oder sportlicher oder außenpolitischer, entwicklungspolitischer oder sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dient oder humanitäre Gründe hat.

Ausländische Aussteller auf deutschen Messen sind bei Vorlage eines offiziellen Messeausweises ebenfalls von der Visumgebühr befreit.

Bearbeitungszeit - Wie lange dauert der Visumsprozess?

Schengen-Visum

In der Regel benötigen Auslandsvertretungen bis zu 14 Werktage, um über den Schengen-Visumantrag zu entscheiden. Während der Stoßzeiten kann es zu Wartezeiten kommen, bevor die Anfrage an die Auslandsvertretung übermittelt wird. Das Schengen-Visum können Sie bis zu sechs Monate und in der Regel spätestens 15 Tage vor Ihrer geplanten Reise beantragen, Sie können aber auch früher einen Termin vereinbaren.

Nationales Visum

Wenn Sie ein Visum beantragen, das Sie zu einem verlängerten Aufenthalt berechtigt, müssen Sie je nach Aufenthaltszweck mehrere Monate auf die Bearbeitung warten.

(Video) Antigua und Barbuda Visum 2022 (im Detail) – Schritt für Schritt beantragen

Bewerbungsprozess: Wie soll ich vorgehen?

Schengen-Visum

Ihren Visumantrag stellen Sie grundsätzlich persönlich bei der Auslandsvertretung oder bei der zuständigen Antragsannahmestelle an Ihrem Wohnort. Wenn Sie in den letzten 59 Monaten Fingerabdrücke für einen Schengen-Visumantrag abgegeben haben, müssen Sie dies tunmöglicherweise.nicht mehr persönlich erscheinen.

Um zeitraubende Nachforderungen zu vermeiden, sollten Sie sich über die informierenBedarfund die bei der Beantragung des Visums vorzulegenden Unterlagen.

Schengen-Visumantragsformular kannOnline-Presser. Bitte bringen Sie das Papierexemplar zur Bewerbung mit.

Alternativ erhalten Sie das Formular bei der Antragstellung kostenlos bei der zuständigen Auslandsvertretung (in Landessprache). einerDie deutsch-englische Version finden Sie hier.Bitte verwenden Sie die Sprachversion der Auslandsvertretung, für die Sie sich bewerben. Sie können Antragsformulare auch kostenlos von der Website der jeweiligen Auslandsvertretung herunterladen.

Nationales Visum

Ihren Visumantrag stellen Sie grundsätzlich persönlich bei der Auslandsvertretung oder bei der zuständigen Antragsannahmestelle an Ihrem Wohnort.

Um zeitraubende Nachforderungen zu vermeiden, sollten Sie sich über die informierenBedarfund die bei der Beantragung des Visums vorzulegenden Unterlagen.

Das Formular erhalten Sie kostenlos bei der Antragstellung von der zuständigen Auslandsvertretung (in Landessprache). ErFormulare hier erhältlich(siehe unten) verwendet werden können, verwenden Sie bitte die Sprachversion der Auslandsvertretung, bei der Sie sich bewerben. Sie können Antragsformulare auch kostenlos von der Website der jeweiligen Auslandsvertretung herunterladen.

Visaerteilungsrecht (Auswahl)

  • Schengener Abkommen PDF / 174 KB
    (Abkommen zur Durchführung des Schengener Abkommens vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die schrittweise Abschaffung der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen)
  • Code überprüfen

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  • Schengener GrenzkodexVerordnung (EG) Nr. 562/2006 vom 15.03.2006 zur Festlegung eines Gemeinschaftskodex für Grenzübertritte
  • AufenthaltsrechtVom 30.07.2004, (BGBl. I, Nr. 41, S.1952)

  • Aufenthaltsverordnung(Aufenthaltsverordnung) vom 25. November 2004 (BGBl. I Nr. 62 S. 2945)

  • Verordnung (UE) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige zum Überschreiten der Außengrenzen ein Visum benötigen, und der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind

  • Gesetz vom 30. Juli 2004 über die allgemeine Freizügigkeit von EU-Bürgern(Erwerbsvorteilsrecht/UE) (BGBl. I, Nr. 41, S.1986)

  • Verordnung über die Zulassung neu zugewanderter Ausländer zum Zugang zur Erwerbstätigkeit
    (Arbeitsverordnung -BeschV) vom 22. November 2004 (Bundesanzeiger I, Nr. 62, Seite 2.937)

  • „D-Visa-Bestimmungen“
    VERORDNUNG (UE) Nr. 265/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Anwendung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 über die Freizügigkeit von Personen mit Visa für den längerfristigen Aufenthalt

  • Visumhandbuch PDF / 4 MBZusammenstellung des Standes des Erlasses beim Auswärtigen Amt über die Erteilung von Visa mit wesentlichen Hinweisen und Erläuterungen zur Anwendung der Bestimmungen des nationalen und europäischen Visumrechts durch die deutschen Auslandsvertretungen

Die genannten juristischen Bundeszeitschriften können beim Bundesrechtlichen Zeitschriftenverlag, Postfach 13 20, 53003 Bonn oder unter bezogen werdenwww.bgbl.desind die gemeinsamen Ministerblätter beim Carl Heymanns Verlag KG, Gereonstraße 18-32, 50670 Köln, oder im Buchhandel erhältlich. Das Amtsblatt der Europäischen Union ist beim Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2, rue Mercier, L-2985 Luxemburg, erhältlich. Auch hier geht es umEUR-Lexzugänglich.

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Author: Catherine Tremblay

Last Updated: 30/04/2023

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